Berlin, 1. August 2026 | Homöopathische Arzneimittel werden seit dem 30. Juli ’26 nicht mehr erstattet. Das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz wurde am 29. Juli im Bundesgesetzblatt veröffentlicht, damit tritt es sofort in Kraft. Leistungen über die Selektivverträge sind voraussichtlich bis zum 31.12.`26 erstattungsfähig.
Mit der Verkündung des GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetzes am 29. Juli 2026 im Bundesgesetzblatt sind die neuen Regelungen zur Erstattung homöopathischer und anthroposophischer Arzneimittel am 30. Juli 2026 in Kraft getreten. Seitdem können sie grundsätzlich nicht mehr zulasten der gesetzlichen Krankenkassen auf einem Kassenrezept verordnet werden. Betroffen sind ärztliche Verordnungen für Kinder bis zum 12. Lebensjahr (bzw. bis zum 18. Lebensjahr bei Entwicklungsstörungen).
Unverändert bleibt zunächst die Möglichkeit der Kostenerstattung über freiwillige Satzungsleistungen der Krankenkassen, sofern die jeweilige Satzung dies vorsieht. Diese Regelung kann voraussichtlich noch bis 31. Dezember 2026 genutzt werden. Ebenfalls bleiben die Selektivverträge Homöopathie zunächst bestehen. Erst zum 1. Januar 2027 tritt das gesetzliche Verbot der Satzungsleistungen in Kraft.
Am 10. Juli ’26 hatte der Bundestag das Beitragsstabilisierungsgestz beschlossen. Es besagt unter anderem, dass gesetzlichen Krankenkassen homöopathische Leistungen künftig nicht mehr als freiwillige Satzungsleistungen oder über Verträge der besonderen Versorgung (§ 140a SGB V) finanzieren dürfen. Vergütet werden künftig nur noch sehr kurze hausärztliche Gesprächsleistungen.
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