Berlin, 19. Juli 2026 | Der BPH informiert, welchen Änderungen bei der Erstattung homöopathischer Leistungen der Bundestag mit dem neuen Beitragsstabilisierungsgesetz am 10. Juli beschlossen hat. Wichtig: die Finanzierung homöopathischer Leistungen durch die GKV wird beendet. Wir geben Tipps, wie Sie auch in Zukunft ärztliche Homöopathie in Anspruch nehmen können.

Was ändert sich und ab wann?

Die gesetzlichen Krankenkassen dürfen homöopathische Leistungen künftig nicht mehr als freiwillige Satzungsleistungen oder über Verträge der besonderen Versorgung (§ 140a SGB V) finanzieren. Vergütet werden künftig nur noch sehr kurze hausärztliche Gesprächsleistungen.

Ab dem 1. Januar 2027 können ausführliche Beratungen daher nicht mehr über die gesetzliche Krankenkasse abgerechnet werden. Dazu gehören insbesondere:

  • Homöopathische Erst- und Folgeanamnesen
  • Homöopathische Akutbehandlungen
  • Naturheilkundliche Beratungen

➡️ Abrechnung ab 2027: Diese Leistungen müssen ab dem 1. Januar 2027 nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) privat berechnet werden. Eine Honorarliste erhalten Sie vor Behandlungsbeginn in Ihrer Praxis.

Was gilt für homöopathische Arzneimittel?

Homöopathische Behandlungen und Arzneimittel bleiben weiterhin vollumfänglich verfügbar, werden jedoch grundsätzlich aus dem gesetzlichen Krankenkassenanspruch ausgeschlossen. Der genaue Stichtag für den Ausschluss der Arzneimittel steht noch nicht fest. Nach derzeitiger Auslegung spricht vieles dafür, dass der Ausschluss der Arzneimittel bereits mit der Verkündung des Gesetzes in Kraft tritt. Erwartet wird dies in den kommenden Tagen oder Wochen.

Unser Rat: Informieren Sie sich Rechtzeitig über eine private Zusatzversicherung 

Wenn Sie auch künftig eine Kostenerstattung für ärztliche Homöopathie wünschen, empfehlen wir Ihnen, rechtzeitig eine private Zusatzversicherung in Betracht zu ziehen. Bitte beachten Sie beim Abschluss folgende Punkte:

  • Ambulante Naturheilverfahren-Tarife (Heilpraktiker & Ärzte): Diese Tarife leisten sowohl für Heilpraktiker als auch für Ärzte mit der Zusatzbezeichnung „Homöopathie“. Sie erstatten Leistungen nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ).
  • Wartezeiten beachten: Viele Tarife haben eine Wartezeit von 3 Monaten. Für einen lückenlosen Schutz ab dem 01.01.2027 sollte der Abschluss daher möglichst bis spätestens 01.10.2026 erfolgen.

➡️ Praxistipp: Anonyme Risikovoranfrage über einen unabhängigen Versicherungsmakler stellen. Reagiert die Versicherung auf diese Anfrage mit einer Ablehnung, ist das für Sie folgenlos, da kein Name registriert wurde und rechtlich kein „offizieller Antrag“ abgelehnt wurde. Fragen Sie zudem bei Ihrer gesetzlichen Krankenkasse nach eventuellen Kooperationstarifen.

➡️ Eine aktuelle Übersicht privater Zusatzversicherungen finden Sie auf der BPH-Seite. Zu den privaten Zusatzversicherungen

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  • BPH informiert: Wichtige Änderungen bei der Erstattung homöopathischer Leistungen
  • Informationen über die GKV-Reform erhalten Sie auf der BPH-Webseite.
  • Auch auf der DZVhÄ-Webseite gibt es laufend aktuelle Informationen zu Abrechnungthemen.

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