Das Bundesministerium für Gesundheit nutzte eine kleine Anfrage der Fraktion Die Linke über den Wettbewerb in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV), um im Namen der Bundesregierung die Bedeutung der Reformprozesse für ein weiterhin solidarisches, aber wettbewerblich ausgerichtetes Gesundheitswesen hervorzuheben. Der Gestaltungsspielraum der wettbewerblichen Handlungs- und Angebotsmöglichkeiten der Kassen sei durch den Gesetzgeber bewusst weit gehalten worden. Damit der gesetzliche Rahmen auch immer eingehalten wird, wacht das Bundesversicherungsamt (BVA) über die Selektivverträge, heißt es in der Antwort der Bundesregierung.

Ausgaben im Vergleich zu Gesamtausgaben „vernachlässigbar“

Die Ausgabenhöhe der Satzungsleistungen, u.a. die Erstattung von Arzneimitteln der besonderen Therapierichtungen (Homöopathie, anthroposophische Medizin, Phytotherapie) ist trotz hoher Steigerungsraten nach der Einführung im Jahr 2012 in Relation zu den Gesamtausgaben der GKV als „vernachlässigbar“ anzusehen, so die Bundesregierung – sie liegen im Schnitt bei rund 0,1 Prozent der GKV-Ausgaben. Im Rahmen der gesetzlichen Regelungen entscheiden Krankenkassen beim Abschluss von besonderen Versorgungsverträgen (Selektivverträgen) mit Leistungserbringern autonom, welche konkreten Inhalte sie vereinbaren, die insbesondere darauf ausgerichtet sind, die Qualität, die Wirksamkeit und die Wirtschaftlichkeit der Versorgung zu verbessern und zu denen die Versicherten – in Konkurrenz mit anderen Krankenkassen – ihre freiwillige Teilnahme schriftlich erklären. Nur Angebote, die diese Bedingungen erfüllen haben eine Chance auf Etablierung im Versorgungsgeschehen.

Die ersten Selektivverträge Homöopathie wurden als „Integrierte Versorgung (IV)“ vom DZVhÄ bereits im Jahr 2005 geschlossen. Im Bereich der Homöopathie erstatten nunmehr rund 2/3 der gesetzlichen Kassen die ärztlichen Leistungen im Rahmen von Selektivverträgen und viele der Kassen übernehmen auch die Kosten der Arzneimittel.

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