Die populärsten Irrtümer über die Homöopathie und die konventionelle Medizin – Teil 4

Blog-Beitrag von Harald Walach,

Weil ich in Debatten immer wieder die gleichen falschen Aussagen höre, stelle ich sie hier einmal zusammen mit den entsprechenden Argumenten, Daten und Fakten: Irrtümer, die über die Homöopathie geäussert werden, meistens mit entsprechenden Irrtümern über die Medizin gepaart. Ich hoffe, das entspannt die Debatte, die ich als unnötig polarisiert und wenig konstruktiv wahrnehme. Es geht weiter mit:

Irrtum Nr. 4 – Konventionelle Medikamente müssen klinisch geprüft werden, homöopathische nicht

Über die Zulassung homöopathischer Arzneien entscheidet nach dem Arzneimittelgesetz das Bundesinstitut für Arzneimittel. Das Arzneimittelgesetz sieht in der Tat für die „Besonderen Therapierichtungen“, wie sie heißen, Sonderregelungen vor. Dazu gehören neben der Homöopathie die Phytotherapie und die anthroposophische Medizin. Für die Homöopathie gilt eine Registrierung der Einzelmittel nach dem Homöopathischen Arzneibuch, einem Herstellungskodex der gleichzeitig Gesetzescharakter hat, weil er vorschreibt, wie homöopathische Arzneien hergestellt werden müssen. Einzelmittel erhalten dann eine Registrierung und dürfen über Apotheken ohne weiteres vertrieben werden und jeder kann sie kaufen. Aufgrund der Komplexität der Verschreibungsregeln kann damit aber nur derjenige etwas anfangen, der weiß, wie man die Homöopathie handhabt. Daher werden diese registrierten Arzneien auch nicht weiter beforscht, denn sie gehen ohne Indikationshinweis in den Markt. Will hingegen ein Hersteller eine Indikation für eine Kombination oder eine Einzelsubstanz xyz beantragen, etwa bei abc-Krankheit, dann müssen dafür Belege vorgelegt werden. Je nachdem wie schwer die abc-Krankheit ist, müssen die Belege dann aus bereits durchgeführten Studien (aus der Literatur) kommen oder auch eigene Studien durchgefürt werden. Die Arzneimittelkommission D hat in ihrer Beratungsfunktion für das BfArm eine Abstufung von Indikationen vorgeschlagen, die dazu führt, dass die Beanspruchung von Indikationen für homöopathische Arzneien durch Hersteller in etwa so gehandhabt werden wie bei konventionellen Arzneien auch: Es müssen Studien vorgelegt werden. Die Registrierung von Einzelmitteln ist aus der Tradition begründet und kann in etwa mit der Rechtssicherheit von Gewohnheitsrecht verglichen werden. Gewisse althergebrachte Kombinationen konnten auch über das Gewohnheitsrecht weitere Zulassung erhalten. […]

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