Gesetzliche Kassen

Im Rahmen der Selektivverträge Klassische Homöopathie hat der Deutsche Zentralverein homöopathischer Ärzte (DZVhÄ) mit zahlreichen Krankenkassen Verträge abgeschlossen, die den Patienten die Möglichkeit der homöopathischen Behandlung bei einem Vertragsarzt bieten. In einigen dieser Verträge sind auch Krankenhäuser und Apothekerverbände kooperierende Vertragspartner. So müssen Sie für die homöopathische Behandlung in der Kassenpraxis nicht selber bezahlen, sondern die Kosten der Behandlung werden direkt von Ihrer Krankenkasse abgerechnet, vorausgesetzt dass diese an einem der „Selektivverträge Klassische Homöopathie“ des DZVhÄ teilnimmt.

So funktioniert die Teilnahme am Selektivvertrag Homöopathie

Kassenwechsel? Darauf müssen Sie achten

  • Im Allgemeinen kann die Krankenkasse jederzeit gewechselt werden. Wechselwillige füllen einfach einen Neuaufnahmeantrag bei der Krankenkasse ihrer Wahl aus. Diese kümmert sich um die Kündigung bei der „alten“ Krankenkasse. Wichtig: Es gilt eine Kündigungsfrist von zwei Monaten zum Monatsende. An die neue Kasse ist man grundsätzlich für 12 Monate gebunden.
  • Beim Wechsel des Arbeitgebers kann auch die Krankenkasse neu gewählt werden – unabhängig von der bestehenden Bindungsfrist. Wird die Krankenkasse nicht gewechselt, löst dies keine neue Bindungsfrist aus. Eine ggf. noch bestehende Bindungsfrist läuft einfach weiter.
  • Erhebt die Krankenkasse erstmals einen Zusatzbeitrag oder erhöht sie ihren Zusatzbeitrag, besteht bis zur erstmaligen Fälligkeit des (erhöhten) Zusatzbeitrags ein Sonderkündigungsrecht, auf das die Krankenkasse spätestens einen Monat zuvor hinweisen muss.
  • Bei der Fusion von Krankenkassen sieht der Gesetzgeber kein Sonderkündigungsrecht vor.
  • Es besteht auch kein Sonderkündigungsrecht nach Leistungskürzung durch eine Krankenkasse.
  • Es können alle geöffneten gesetzlichen Krankenkassen gewählt werden. Für einen Wechsel reicht es, bei der neuen Kasse die Mitgliedschaft zu beantragen.

Weitere Informationen rund um das Thema entnehmen Sie bitte der Website der Krankenkasse Ihrer Wahl.

Auf die Qualifikation des Arztes achten

Grundsätzlich sollten Sie auf die Qualifikation des Arztes achten und sich nicht scheuen zu fragen, ob mit klassischer Einzelmittelhomöopathie behandelt wird. Die beste Ausbildung haben Ärzte mit dem „Homöopathie-Diplom“ des DZVhÄ. Sie haben eine dreijährige berufsbegleitende Weiterbildung abgeschlossen und verpflichten sich zu einer regelmäßigen homöopathischen Fortbildung. Die Ausbildungszeit für das Diplom übersteigt damit deutlich die Anforderungen der Ärztekammer im Rahmen der offiziellen Zusatzbezeichnung „Homöopathie“.

Seit 2005 erstatten immer mehr Krankenkassen die homöopathische Behandlung im Rahmen der DZVhÄ-Selektivverträge Homöopathie. Mittlerweile sind es rund 80 Kassen. Die Versicherten dieser Kassen können das Angebot in Anspruch nehmen, wenn sie in der Praxis eines teilnehmenden Arztes eine Teilnahmeerklärung unterschreiben. Dann übernimmt die Kasse die Arztkosten.

Eine homöopathische Erstanamnese dauert laut Vertrag bei Erwachsenen und Jugendlichen ab dem 13. Lebensjahr mindestens eine Stunde – bei Kindern mindestens 40 Minuten – und kann höchstens einmal im Jahr erstattet werden. Eine mindestens 30minütige Folgeanamnese wird höchstens einmal pro Quartal bezahlt, eine 15minütige Folgeanamnese höchstens zweimal pro Quartal. Eine homöopathische Beratung kann fünfmal pro Quartal auf Kassenkosten stattfinden. Der Versicherte muss außer den Arzneimitteln keinen Cent aus der eigenen Tasche für die Homöopathie dazu zahlen.

Gemeinsam für eine qualitätsgesicherte Patientenversorgung

Mit im Boot sind in einigen DZVhÄ-Selektivverträgen Homöopathie auch Deutschlands Apotheker – und das ist eine Besonderheit. Ärzte und Apotheker sorgen gemeinsam für eine qualitätsgesicherte Versorgung der Versicherten und stehen für die Dokumentation der Therapie im Informationsaustausch.

„Ich begrüße als Apothekerin für Naturheilmittel & Homöopathie eine Zusammenarbeit vor Ort mit den homöopathischen Ärzten zum Wohle der Patienten und freue mich, dass die Homöopathie als so wirkungsvolle Medizin Einzug gehalten hat in die Gesetzliche Krankenversicherung“, sagt Birgit Neuhaus, Apothekerin der Apotheke im Stadthaus in Bonn. Auch aus Sicht der Kassenärzte bringen DZVhÄ-Selektivverträge Homöopathie für alle Beteiligten Vorteile: „Es macht jetzt richtig Freude, Homöopathie in der Kassenpraxis zu praktizieren, weil die Mehrarbeit anerkannt wird. Ich kann es mir jetzt leisten, den Patienten die Zeit zu geben, die sie benötigen“, so Dr. med. Ferdinand Escher, homöopathischer Arzt aus Hagen (NRW).

Die DZVhÄ-Selektivverträge Homöopathie haben sich seit 2005 etabliert und bieten sowohl Krankenkassen als auch homöopathischen Ärzten Gestaltungsspielräume im ansonsten so engen Rahmen der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). Homöopathie im Rahmen der Integrierten Versorgung ist damit „zu einer echten Alternative zur Regelversorgung heranwachsen“, wie es 2007 die damalige Parlamentarische Staatssekretarin im Bundesministerium für Gesundheit, Marion Caspers-Merk, formuliert hat.

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